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EULA: End User Licence Agreement
WICHTIGER HINWEIS:
Lesen Sie diese EULA („End User License Agreement") vollständig durch und stellen Sie sicher, dass Sie diese EULA vollständig verstanden haben, bevor Sie die nachfolgenden Bestimmungen akzeptieren. ALBACH ist nur dann bereit, die nachfolgend definierte Software an Sie als Unternehmer im vereinbarten Umfang zu lizenzieren, wenn Sie alle Bestimmungen dieser EULA akzeptieren.
Indem Sie auf den Button „JA" klicken, indem Sie die Software laden oder indem Sie auf sonstige Weise Ihre Zustimmung zum Ausdruck bringen, akzeptieren Sie diese EULA vollständig und ohne Einschränkungen. Diese EULA wird dann ein rechtsgültiger Vertrag zwischen Albach und Ihnen.
Wenn Sie diesen Bestimmungen nicht zustimmen, klicken Sie auf „NEIN" oder „FENSTER SCHLIESSEN" und laden und/oder verwenden Sie die Software nicht.
§ 1 Definitionen
(1) „Software" (einschließlich Boot-ROM-Code, eingebetteter Software und Software von Drittanbietern) ist das Computerprogramm/ die App. Die Software und der Funktionsumfang sind nur in dem derzeitigen Umfang geschuldet.
(2) „Vertrauliche Informationen" sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.
(3) „Albach" ist die Albach Maschinenbau AG, Menning, Deutschland.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand dieses Vertrags ist die Einräumung der erforderlichen Rechte der Software nach Maßgabe von § 3.
(2) Albach überlässt dem Lizenznehmer keine Kopie der Software. Diese ist nur zum download verfügbar.
(3) Die Nutzung der App setzt voraus, dass der Nutzer Unternehmer ist und Händler, Endkunde oder Service Partner von Albach ist.
(4) Installations- und Konfigurationsleistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrags.
(5) Die App kann technische Unterstützung, Wartungstipps und Empfehlungen zur Fehlerbehebung bieten. Diese Informationen dienen nur zu allgemeinen Informationszwecken. Alle etwaigen Maßnahmen an den Produkten müssen von qualifiziertem Personal durchgeführt werden und nur nach Rücksprache mit Albach. Albach übernimmt keine Verantwortung für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung entstehen.
§ 3 Rechteeinräumung
(1) Der Lizenznehmer erhält das nicht ausschließliche, einfache, nicht-unbeschränkte, nicht-übertragbare und nicht-unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Software im eingeräumten Umfang. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst die Installation sowie das Laden, Anzeigen und Ablaufen lassen der installierten Software.
(2) Der Lizenznehmer darf die Software nicht vervielfältigen, weitergegeben oder dekompilieren, sofern dies nicht ausdrücklich durch diese EULA oder durch ein Gesetz erlaubt ist.
(3) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.
(4) Verstoßt der Lizenznehmer gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an Albach zurück. In diesem Fall hat der Lizenznehmer die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtliche auf seinen Systemen installierten Kopien der Software zu löschen.
§ 4 Pflichten des Lizenznehmers
(1) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Software durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern, insbesondere diese mit einem Passwort zu versehen.
(2) Die Einrichtung einer funktionsfähigen Hardware- und Softwareumgebung für die Software liegt allein in der Verantwortung des Lizenznehmers. Das gleiche gilt für regelmäßige Datensicherungen in seinem EDV-System.
§ 5 Laufzeit und Kündigung
Die Nutzung läuft auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist auch ohne wichtigen Grund gekündigt werden. Es besteht kein Anspruch auf dauerhafte Bereitstellung der App.
§ 6 Softwarepflege
(1) Softwarepflege ist NICHT Bestandteil der vertraglichen Leistungen. Diese ist in jedem Fall beschränkt auf Bug-Fixes. Erweiterung der Software um neue Funktionalitäten/Updates ist nicht geschuldet.
(2) Nicht geschuldet ist insbesondere die Anpassung (sog. „Customization") und Erweiterungen (sog. „Skripte").
§ 7 Haftung
Die App wird kostenlos zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Die Haftung der Albach aus und im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Lizenzvertrags und der Nutzung der App ist unabhängig vom tatsächlichen oder rechtlichen Grund, ob aus Vertrag oder Gesetz, begrenzt wie folgt:
(1) Albach haftet nur bei Vorsatz.
(2) Bei Haftung für Personenschäden oder der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen.
(3) Eine dennoch bestehende etwaige Haftung für den Verlust von Daten setzt voraus, dass der Lizenznehmer mit der gebotenen Häufigkeit und Sorgfalt eine Datensicherung durchgeführt hat und diese gesicherten Daten zur Wiederherstellung der Daten genutzt werden können.
(4) Eine weitergehende Haftung der Albach besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung der Albach für Mängel und Ergebnisse welche die Software liefert, soweit nicht die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen.
(5) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe der Albach.
(6) Albach haftet dem Lizenznehmer oder sonstigen Personen nicht für Schäden aus entgangenem Gewinn, Verlust von Goodwill oder für mittelbare oder besondere Schäden oder Neben- oder Folgeschäden oder auf Schadensersatz aufgrund von Fahrlässigkeit jeglicher Art, insbesondere Schadensersatz für Arbeitsunterbrechung, Datenverlust, Ausfall oder Fehlfunktion von Computern oder für irgendwelche sonstigen Schäden oder Verluste.
(7) Die verpflichtenden Untersuchungs- und Rügepflichten des Lizenznehmers bleiben unberührt.
§ 8 Verjährung
Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Lizenznehmerns beträgt ein Jahr ab Lieferung. Dies gilt nicht für Personenschäden, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
§ 9 Vertraulichkeit
Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von 3 (drei) Jahren nach Beendigung des Vertrags fort.
§ 10 Sonstiges
(1) Der Lizenznehmer darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nur nach schriftlicher Zustimmung der Albach auf Dritte übertragen.
(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung.
(4) Auf diesen Vertrag ist ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des CISG (UN Kaufrecht) anzuwenden.
(5) Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die Software Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Lizenznehmer wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der BRD, der EU und der USA sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung der Albach steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
(6) Ausschließlicher Gerichtsstand ist München, sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
(7) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen grundsätzlich nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am ehesten gerecht wird.
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